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Pferdehalterhaftpflicht - Handeln Tierärzte auf eigene Gefahr?
Datum: Mittwoch, dem 31. März 2010
Thema: Katzen Infos


Tierärzte und Hufschmiede haben einen nicht ungefährlichen Job. Werden Sie während der Ausübung ihres Berufes verletzt, stellt sich die Frage, ob der Pferdehalter des verursachenden Pferdes dafür aufkommen muss.

Nach dem Gesetz (§ 833 BGB) haftet jeder Pferdehalter für jeden "durch die typische Tiergefahr" verursachten Schaden.
Für den Halter des "Luxustieres Pferd" gilt dies uneingeschränkt und ist nicht abhängig vom eigenen Verschulden. Um sein Privatvermögen zu schützen, kann der Pferdehalter eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Informationen zum Thema:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/pferdehalterhaftpflichtversicherung/
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/pferdehaftpflichtversicherung/
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/tierhalterhaftpflicht/
Nach einem neuen Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein bei der rektalen Fiebermessung von einem Pferd geschlagener Tierarzt, welcher vor allem auf den ihm entstandenen Verdienstausfall klagte, nach zwei Instanzen vor dem BGH (Bundesgerichtshof) Recht bekam.
Hier wurde entschieden, dass der Ausschluss der Pferdehalterhaftung unter Berufung auf das "Handeln auf eigene Gefahr" nicht in Betracht komme, als sich der Tierarzt der Tiergefahr aussetzte um auf Grund seiner vertraglichen Absprache mit dem Pferdehalter das Pferd zu untersuchen.
Zuvor hatte das Landgericht gemeint, der § 833 BGB diene nicht dem Schutz von Personen, die sich berufsbedingt bewusst der Gefahr des Pferdes aussetzen.
Das OLG meinte, eine Haftung des Pferdehalters scheide aus, weil der Tierarzt bewusst eine erhöhte Gefahr in Kauf genommen hätte.
Der BGH hingegen sah schlussendlich den Fall anders. Auch führte der BGH ausdrücklich die Parallele zum Hufschmied an, denn auch der Schmied sei aus beruflichen Gründen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses tätig.
Laut Meinung des Bundesgerichtshofes würden Tierärzte und Hufschmiede in keiner Phase der Behandlung des Pferdes "auf eigene Gefahr" handeln, wenn ein Vertragsverhältnis (mündlich oder schriftlich) mit dem Pferdehalter besteht. Sowohl Tierärzte als auch Hufschmiede müssen sich sogar aus triftigem Grunde der Tiergefahr aussetzen um den Vertrag zu erfüllen.
Das Urteil des BGH klärt nunmehr, dass Tierärzte und Hufschmiede in den Schutz der Tierhalterhaftung einzubeziehen sind. Ansprüche hieraus könnten allerdings zu kürzen sein, wenn keine ordnungsgemäße Behandlung durch Tierarzt oder Schmied erfolgt ist.

Horse-Life ist ein unabhängiger Versicherungsmakler, der sich auf die Absicherung von Tieren spezialisiert hat.
Auf den Online-Portalen findet der Kunde ausgewählte Tarife der Pferdeversicherungen, Hundeversicherungen und Katzenversicherungen.

Durch langjährige Erfahrung - in dieser speziellen Versicherungsbranche - hat es sich Horse-Life zur Aufgabe gemacht, die Produkte der unterschiedlichsten Anbieter für seine Kunden zu durchleuchten, um deren Sicherheit zu garantieren. So findet der Kunde viele Tierversicherungen mit einzigartiger Deckung, die von Horse-Life in Zusammenarbeit mit ausgesuchten Versicherern ausgearbeitet wurden und auf die tatsächlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Der Bedarf eines jeden Kunden an seine Tierversicherung ist unterschiedlich.
Für die Auswahl und Planung des individuellen Versicherungsschutzes steht Horse-Life daher gerne beratend zur Seite.
Eine persönliche und umfassende Beratung unter der Telefonnummer: 05468/93 82 15 vor Vertragsabschluss, während der Laufzeit des Vertrages und auch im Schadensfall ist selbstverständlich.

Internet: www.horse-life.com

HORSE-LIFE Versicherungs-Service
Wiebke Pohl
Kastanienstr. 23 B
49565
Bramsche
info@horse-life.com
05468/93 82 15
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de


Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf Freie-PresseMitteilungen.de


Tierärzte und Hufschmiede haben einen nicht ungefährlichen Job. Werden Sie während der Ausübung ihres Berufes verletzt, stellt sich die Frage, ob der Pferdehalter des verursachenden Pferdes dafür aufkommen muss.

Nach dem Gesetz (§ 833 BGB) haftet jeder Pferdehalter für jeden "durch die typische Tiergefahr" verursachten Schaden.
Für den Halter des "Luxustieres Pferd" gilt dies uneingeschränkt und ist nicht abhängig vom eigenen Verschulden. Um sein Privatvermögen zu schützen, kann der Pferdehalter eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abschließen.
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Zuvor hatte das Landgericht gemeint, der § 833 BGB diene nicht dem Schutz von Personen, die sich berufsbedingt bewusst der Gefahr des Pferdes aussetzen.
Das OLG meinte, eine Haftung des Pferdehalters scheide aus, weil der Tierarzt bewusst eine erhöhte Gefahr in Kauf genommen hätte.
Der BGH hingegen sah schlussendlich den Fall anders. Auch führte der BGH ausdrücklich die Parallele zum Hufschmied an, denn auch der Schmied sei aus beruflichen Gründen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses tätig.
Laut Meinung des Bundesgerichtshofes würden Tierärzte und Hufschmiede in keiner Phase der Behandlung des Pferdes "auf eigene Gefahr" handeln, wenn ein Vertragsverhältnis (mündlich oder schriftlich) mit dem Pferdehalter besteht. Sowohl Tierärzte als auch Hufschmiede müssen sich sogar aus triftigem Grunde der Tiergefahr aussetzen um den Vertrag zu erfüllen.
Das Urteil des BGH klärt nunmehr, dass Tierärzte und Hufschmiede in den Schutz der Tierhalterhaftung einzubeziehen sind. Ansprüche hieraus könnten allerdings zu kürzen sein, wenn keine ordnungsgemäße Behandlung durch Tierarzt oder Schmied erfolgt ist.

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Der Bedarf eines jeden Kunden an seine Tierversicherung ist unterschiedlich.
Für die Auswahl und Planung des individuellen Versicherungsschutzes steht Horse-Life daher gerne beratend zur Seite.
Eine persönliche und umfassende Beratung unter der Telefonnummer: 05468/93 82 15 vor Vertragsabschluss, während der Laufzeit des Vertrages und auch im Schadensfall ist selbstverständlich.

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